Nach Ankunft
- Erstuntersuchung: körperliche Untersuchung, Röntgenuntersuchung auf Tuberkulose
- Eingeschränkter Leistungsanspruch:
- Leistungen, die zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich sind, werden gewährt.
- Es besteht ein Anspruch auf
- Leistungen, die zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheit oder Krankheitsfolgen nötig sind und nicht aufgeschoben werden dürfen,
- die erforderliche (zahn-)ärztliche Behandlung,
- die Versorgung mit erforderlichen Arznei- und Verbandsmitteln.
- Es besteht ein Anspruch auf
- Schwangere und Wöchnerinnen haben einen umfassenden Anspruch auf ärztliche und pflegerische Hilfe.
- Was aus medizinischen Gründen aufschiebbar ist, wird nicht gewährt.
- Asylbewerbern stehen medizinische Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen zu.
- Innerhalb der ersten 18 Monate erfolgt die Abrechnng über den gelben Behandlungsschein. Der Arzt entscheidet, ob eine Behandlung notwendig ist, und kann auch Überweisungen ausstellen. Die Leistungen werden über das Gesundheitsamt geprüft und den zuständigen Behörden / Ämtern zur Kostenübernahme weitergeleitet.
Nach 18 Monaten:
- Nach 18 Monaten erhalten Asylbewerber den gleichen Anspruch auf medizinische Versorgung wie Sozialhilfeempfänger.
- Ab hier gilt die Abrechnung über die gesetzlichen Krankenkassen (wie AOK) und nicht mehr über die lokalen Ämter; der gelbe Behandlungsschein gilt nicht mehr. Ab hier müssen auch Zuzahlungen geleistet werden.
Hilfen zur Kommunikation beim Arzt
Piktogrammheft für die Zahnarztpraxis (https://www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/b/piktogrammheft.pdf)
Bildwörterbuch für Flüchtlinge (https://www.apotheken-umschau.de/weitere-themen/das-bildwoerterbuch-fuer-fluechtlinge-717201.html)