Das „Basiswissen für Helfer“ soll Flüchtlingshelfern und Paten, sowie auch Geflüchteten und Migranten, die bereits Deutsch lesen können, eine kompakte Hilfe bieten, mit der sie das komplexe Flechtwerk von Ämtern, staatlich geförderten und freien ehrenamtlichen Angeboten, Veranstaltungen, Rechten, Ansprüchen, Pflichten etc. verstehen lernen können.
Inhalt:
- Welchen Status Flüchtlinge haben und erhalten können
- Zurechtfinden von Flüchtlingen und Migranten
- Grundversorgung von Flüchtlingen
- Probleme mit dem Wohnraum
- Sicht von Kommunen
- Sicht von Flüchtlingen
- Deutschkurse – Integrationskurse
- Welche Ämter wofür zuständig sind
- Bundesagentur für Arbeit (BA, ARGE)
- Jobcenter
- Ausländeramt
- Jugendamt
- Wer Flüchtling, wer Migrant ist
Welchen Status Flüchtlinge haben und erhalten können
Flüchtlinge kommen in der Regel „illegal“ ins Land und müssen baldmöglichst einen Asylantrag stellen. Ab dem Moment der Registrierung besteht eine Strafbarkeit wegen Illegalität des Aufenthalts, auch rückwirkend, nicht mehr. Es besteht ein Recht auf einen Asylantrag.
- Duldung: Duldung nach §60a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) bedeutet vorübergehende Aufschiebung einer Abschiebung von Menschen, die ausreisepflichtig sind. Die Duldung bescheinigt, das der/die Betreffende ausländerbehördlich registriert ist, sowie die Tatsache, dass von einer Abschiebung in einem bestimmten Zeitraum abgesehen wird. Eine Strafbarkeit wegen illegalen Aufenthalts entfällt. Flüchtlinge vor Bearbeitung und Bescheid eines Asylantrags oder nach Ablehnung eines Antrags und vor der Abschiebung haben den Staus einer Duldung.
- Subsidiärer (behelfsmäßiger) Schutz: Ihn erhalten nach (4 Abs. 1 AsylG) Menschen, die nicht im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention behandelt werden können, denen jedoch in ihrem Heimatland ernsthafter Schaden droht, z. B. Bedrohung des Lebens (z. B. Todesstrafe) oder der Unversehrtheit, Folter oder erniedrigende Behandlung von staatlicher oder nichtstattlicher Seite. Ausschlussgründe können sein: Kriegsverbrechen, schwere Straftaten, Gefahr für die Bundesrepublik oder die Allgemeinheit. Der subsidiäre Schutz gilt für 1 Jahr und kann jeweils um 2 weitere Jahre verlängert werden. Erwerbstätigkeit wird gestattet. Eine Niederlassung kann erlaubt werden, wenn nachgewiesen wird, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind: wenn z. B. der Lebensunterhalt selbst gesichert wird und ausreichende Deutschkenntnisse vorliegen.
- Asyl: Asyl bedeutet Schutz vor Gefahr, Zufluchtsort. Asylrecht bedeutet Recht, einen Asylantrag zu stellen, und Pflicht der Gesellschaft, auf ihn einzugehen (zu prüfen und zu bescheiden). Wer ohne Berechtigung in das Land kommt (ohne Visum o.ä.) ist illegal im Land. Menschen auf der Flucht haben sofort nach Betreten einen Asylantrag zu stellen, um aus der Wiederrechtlichkeit herauszukommen. Die Behandlung des Verfahrens folgt dem deutschen Asylgesetz (AsylG). Asyl für politisch Verfolgte ist ein Grundrecht nach Art. 16a des Grundgesetzes. Auch die Schutzrechte von Flüchtlingen auf subsidiären Schutz werden einbezogen. Wenn ein Abschiebeverbot wegen der Fluchtgründe vorliegen, so kann eine Aufenthaltserlaubnis nach §25 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes (AFenthG) greifen.
Zurechtfinden von Flüchtlingen
Bei der Ankunft werden den Geflüchteten ehrenamtliche Paten zur Seite gestellt, die ihnen die ersten Schritte z. B. beim Einkaufen, Fahren mit öffentlichen Verkehrsmitteln, Antragstellungen, Behördengängen etc. beibringen; die gemeldeten Paten werden dafür über die Stadt versichert.
Was unbegleitete Flüchtlinge betrifft, so können sie sich in einer Willkommensbroschüre auf englisch und auf deutsch informieren. Ansonsten stehen die verschiedenen Ämter für Auskünfte zur Verfügung (s. u.). Unter „Nützliches“ können viele Fragen geklärt werden.
Die Stadt Idstein hat eine Willkommensmappe zusammengestellt. Sie sorgt zusammen mit Ehrenamtlichen die Begleitung neu hinzugekommener Flüchtlinge mit Flüchtlingspaten, die von der Stadt versichert werden (Amt für Jugend, Soziales und Sport). Zudem helfen Integrationslotsinnen in vielen Sprachen (Kontakt über Amt für Soziales, Tel. 06126-78105).
Die Flüchtlingshilfe Idstein e.V. (FHI e.V.)hilft über ihre Sprechstunden (Am Hexenturm 10; EG. Zi. 3
Bürozeiten Mo. 15.00 – 17.00 Uhr, Do. 14.00 – 16.00 Uhr) E-Mail fluechtlingshilfeidstein@gmx.de individuell weiter. Zur Kontaktaufnahme siehe auch hier.
Die FHI e.V. hilft bei der Kommunikation untereinander und zur Mitteilung wichtiger Termine und Sachlagen über ihre Website und die facebook-Seite.
Grundversorgung von Flüchtlingen
Anspruch auf Unterstützung: (Die Höhe der Beträge kann sich je nach politischen Rahmenbedingungen ändern: beispielsweise wurde durch den Bundestag im Februar 2016 mit dem Asylpaket II das Taschengeld um bis zu 10 Euro gekürzt)
- Nach Registrierung in einer Erstaufnahmeeinrichtung gibt es ein Taschengeld (135 Euro/Monat) für Alleinstehende, zusammenlebende Partner je 129 Euro, Kinder je nach Alter 76 – 93 Euro. Taschengeld ist nicht zweckgebunden und wird über die Dauer des Asylverfahrens gewährt. Bei Ablehnung wird es bis zur Ausreise weitergezahlt.
- Sobald ein fester Wohnort vorliegt (außerhalb einer Sammelunterkunft), steigt das Taschengeld: Alleinstehende 325/Monat, Kinder 211 – 269 Euro/Monat. Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat wird übernommen.
- Wer Asyl erhalten hat, aber keinen Job findet, bezieht Harz IV: 416 Euro/Monat für Alleinstehende, für Kinder 240 – 316 Euro/Monat plus zusätzlich Wohnkosten (mit Höchstgrenzen, die in jeder Kommune unterschiedlich hoch sind).
Gesundheit: Während der ersten 15 Monate werden Gesundheitsleistungen nach Dringlichkeit gewährt. Droht ein nicht reversibler schwerer Schaden, können nach Prüfung über den Medizinischen Dienst der Gesundheitsämter Leistungen genehmigt werden. Die Verordnungen von Ärzten (was sie verordnen dürfen wird ihnen mitgeteilt) werden von dem zuständigen Gesundheitsamt geprüft. Hinausschiebbare Leistungen werden in den ersten 15 Monaten nicht erbracht. Nach Ablauf der ersten 15 Monate werden Leistungen nach Maßgabe der allgemeinen Krankenversicherungen übernommen und direkt mit den Krankenkassen abgerechnet. Jeder Arzt kann ab da direkt mit der Kasse abrechnen.
Leistungen auf Sozialhilfeniveau: Ist ein Flüchtling länger als 15 Monate im Land, so erhält er Leistungen auf Sozialhilfeniveau (Stand März 2018; der Zeitrahmen kann sich ändern: die CSU will den Zeitraum auf 36 Monate ausdehnen). Dazu gehören auch Gesundheitsleistungen, die über die gesetzliche Krankenversicherung abrechenbar sind. Und es werden Wohnkosten wie bei Harz-IV-Empfängern erstattet. Alleinstehende erhalten 416 Euro/Monat, Paare jeder 374 Euro/Monat (die Höhe kann sich ändern).
Probleme mit dem Wohnraum
Wer bezüglich Asyl oder subsidiären Schutz positiv beschieden ist, hat die zugewiesene Flüchtlingsunterkunft in angemessenem Zeitraum zu verlassen und sich eine Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt zu suchen. Mehr freistehende Wohnungen findet man allgemein dort in Deutschland, wo es weniger Arbeit gibt. Flüchtlinge, die keine Arbeit finden, oder denen die Wohnungen zu teuer sind, ziehen dort hin. Das belastet die Kommunen und die dort tätigen Ehrenamtlichen oft bis über ihre Grenzen. Dort, wo es Arbeit gibt, gibt es dagegen kaum bezahlbaren freien Wohnraum. Flüchtlinge in Gegenden mit bezahlbarem freiem Wohnraum finden jedoch wegen Mangel an freien Arbeitsstellen kaum Arbeit; ein Problem, das sich selbst verstärkt. Das Arbeitslosenproblem verfestigt sich. Es bedarf neuen bezahlbaren Wohnraums in Gegenden, in denen es auch Arbeit gibt.
Aus Sicht betroffener Städte und Gemeinden
Erfahrungen eines Oberbürgermeisters: Wegen eines übermäßigen Zuzugs von Flüchtlingen und Migranten gibt es zunehmend in einzelnen Städten einen vorübergehenden Aufnahmestopp. Zu solchen Städten gehören (im März 2018) Freiberg, Cottbus, Salzgitter, Delmenhorst, Wilhelmshaven und Pirmasens. Der Stopp wird laut Pirmasenser Bürgermeister, Bernhard Matheis (in Illner-Talkrunde Anfang März 2018) als „Atempause“ benötigt. Flüchtlinge, die über den Königsteiner Schlüssel verteilt werden, werden jedoch weiter aufgenommen. Diejenigen der Gesellschaft, die „Integration stemmen müssen“, haben dabei zunehmend Probleme. Die Politik hat eine „enorme Flughöhe erreicht“ und erkennt nicht mehr richtig „die Probleme der Lehrerinnen und Lehrer, der Kindergärtnerinnen und Kindergärtner, der Ehrenamtlichen, der in der Zivilgesellschaft Engagierten nicht mehr so wahrnimmt, wie die sich darstellen.“ Die Politik muss den ehrenamtlich Engagierten zuhören. Sie muss sich darauf einstellen. In solchen Brennpunkten kommt es vor, dass „in einer Kindergartengruppe 15 Kinder sind, und in dieser Kindergartengruppe 8 Sprachen gesprochen werden, die lässt es trotz größter Professionalität, trotz größter Empathie der Kindergärtnerinnen und trotz eines klaren Impetus zu Humanismus nicht zu, dass dort eine vernünftige Kindergartenarbeit geleistet wird.“ Politiker sollten so etwas nicht zum Anlass nehmen, dass „jeder sein ideologisches Tor schießt und sich auf dieser Geschichte profiliert.“ Der Zuzugsstopp heißt nicht keine Flüchtlinge sondern „wir brauchen eine Atempause“.
Die FHI e.V. versucht bei der Wohnraumvermittlung behilflich zu sein. Dazu dienen Öffentlichkeitsarbeit und auch die Foren der Website. sowie die FHI e.V.- facebook-Seite.
Aus Sicht der Flüchtlinge und Migranten
Das Wohnproblem ist eng verknüpft mit dem der Jobsuche.
- Geflüchtete Menschen, die selbst für eigenen Wohnraum sorgen sollen, können sich oft nicht genügend auf Deutsch verständlich machen und nicht alles verstehen, was beim Eingehen eines Mietverhältnisses abgesprochen werden muss. Sie benötigen dazu Hilfe.
- Flüchtlinge haben Schwierigkeiten, eine Zusage für eine Wohnung zu bekommen, wenn sie dem Vermieter nicht ein Arbeitverhältnis vorweisen. Manche sind mit Harz IV und ggf. einem kleinen Zuverdienst auf Stundenbasis jedoch zufrieden und bemühen sich nur unzureichend um einen Job. In ihrem Heimatland hatten viele von ihnen weniger. Daher ist der Anreiz, durch regelmäßige Arbeit den eigenen Unterhalt zu verdienen, nicht immer ausreichend groß – was für die Wohnungssuche nicht förderlich ist.
- Arbeit lohnt oft nicht: Die FAZ vom 19.3.2018 titelt „Harz IV lohnt sich oft mehr als Arbeit.“ Berechnungen des Bundes der Steuerzahler nach den Vorgaben des Bundessozialministeriums besagen (laut FAZ vom 19.03.2018): Ein Paar ohne Kinder, das Harz IV bezieht, hat Anspruch auf durchschnittlich 1160 Euro pro Monat (Regelbedarf von je 374 Euro pro Partner plus im Mittel 412 Euro für Miete und Heizung). Wer arbeitet, muss dagegen 1460 Euro verdienen, wenn er nach Abzügen von 301 Euro ebenso viel (1159 Euro) übrig behalten will. Zudem hat er nicht die Vergünstigung von Sozialtickets und eines Erlasses von Rundfunkgebüren. Das „Lohnabstandsgebot“ wird in vielen solcher Beispielsrechnungen nicht eingehalten. Geflüchtete, die Harz IV beziehen, wissen das vielfach sehr genau. Viele rechnen sich aus, dass sich Arbeit auf Niedriglohnniveau nicht lohnt.
- Da billiger Wohnraum in Deutschland in denjenigen Gemeinden und Städten zu haben ist, die wegen der dortigen hohen Arbeitlosigkeit hohen Leerstand haben, gibt es dahin einen erhöhten Andrang (s. o.). Flüchtlinge, die in diese Gegenden ziehen, richten sich darauf ein, auf gewisse Dauer Harz-IV-Empfänger zu bleiben. Es bilden sich so lokal in Deutschland Subkulturen, was als ein Gefahrenpotenzial angesehen wird.
Diese Zusammenhänge verstärken sich selbst. Sie stehen einer Integration der anerkannten Geflüchteten ganz erheblich entgegen.
Deutschkurse – Integrationskurse
Bei noch ungeklärtem Aufenthaltsstatus oder bei Duldung muss der Geflüchtete / Migrant selbst für den Deutschunterricht zahlen oder ein ehrenamtliches Angebot annehmen.
→ Angebote zu Deutschkursen durch Ehrenamtliche in Idstein finden Sie hier.
Ausländer, die Asyl erhalten haben, haben das Recht und die Pflicht, einen finanzierten Integrations- und Deutschkurs zu absolvieren. Integrationskurse werden von verschiedenen Trägern abgehalten und zentral vom BAMF organisiert.
→ Infos dazu beispielsweise hier.
Anspruch auf Kursteilnahme: Asylberechtigte bzw. anerkannte Flüchtlinge mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 S. 1. Alt. 2 AufenthG haben einen Rechtsanspruch auf die Teilnahme an einem Integrationskurs. Bei Deutschkenntnissen auf Niveau A1 (wird geprüft: Kompetenzfeststellung) hat man Anspruch auf einen berufsbezogenen Sprachkurs (im Rahmen des ESF-BAMF-Programms).
Inhalte: Im Integrationskurs wird hauptsächlich Deutschunterricht (in der Regel 600 Unterrichtsstunden), zusätzlich Alltagswissen und Wissen über die Rechtsordnung, Kultur und Geschichte Deutschlands vermittelt (100 Unterrichtsstunden).
Abschluss: Der Integrationskurs wird mit dem Sprachtest „Deutsch-Test für Zuwanderer“ des Bundesamtes abgeschlossen (dadurch kann man einen Nachweis für das Vorliegen der Sprachkompetenzen auf den Stufen A2 bis B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) erhalten) sowie durch den Test „Leben in Deutschland“.
Welche Ämter wofür zuständig sind
Ausländeramt
Ausländerberatung, Mitwirkung bei Visumsverfahren, Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln, Mitwirkung in Einbürgerungsverfahren, Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen.
→ Allgemeine Infos dazu hier.
→ Ausländerbehörde des RTK Bad Schwalbach siehe hier.
→ Migrations- und Flüchtlingsdienst des RTK siehe hier.
Bundesagentur für Arbeit (BA, ARGE)
Sie ist zuständig für:
- Asylbewerber mit Gestattung
- Geduldete
- Asylsuchende mit BüMA oder AKN (Ankunftsnachweis) -> Arbeitsaufnahme und Ausbildung mit Zustimmung der BA
- Wesentliche Aufgaben der Agenturen für Arbeit sind:
- die Zahlung von Entgeltersatzleistungen, insbesondere das Arbeitslosengeld I;
- Vermittlung in Arbeits- und Ausbildungsstellen;
- Berufsberatung,
- Arbeitgeberberatung;
- Förderung der beruflichen Weiterbildung;
- Förderung der beruflichen Eingliederung von Menschen mit Behinderung.
- Besucheradresse: Bahnhofstr. 4; 65510 Idstein
→ Kontakt und Infos hier.
Jobcenter
Sie sind zuständig für:
- anerkannte Flüchtlinge
- Asylberechtigte
- Kontingentflüchtlinge mit uneingeschränktem Zugang zum Arbeits- und Ausbildungsmarkt
- Die Jobcenter sind für folgende Leistungen zuständig:
- Sicherung des Lebensunterhaltes durch Arbeitslosengeld II,
- Zahlung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung,
- Unterkunft und Heizung,
- Bildungs- und Teilhabeleistungen,
- arbeitsmarktbezogene Eingliederung.
Was Jobcenter sind: Jobcenter sind aus einer Arbeitsgemeinschaft von Kommunen und Bundesagentur für Arbeit (ARGE) zustande gekommen, um Arbeitslosen Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Kosten für Unterkunft aus einer Hand gewähren zu können. Sie werden also sowohl von der Bundesagentur für Arbeit als auch von den Kommunen getragen.
- Die kommunalen Träger sind im Jobcenter zuständig für Unterkunft, Heizung, Kinderberteuung, Schuldner- und Suchtberatung, psychosoziale Betreuung, soweit sie zur Eingliederung in das Erwerbsleben erforderlich ist, besondere Leistungen, z. B. Erstausstattung für die Wohnung, für Bekleidung sowie bei Schwangerschaft und Geburt oder auch Anschaffung und Reparaturen orthopädischer Schuhe, Bildungs- und Teilhabeleistungen.
- Die Bundesagentur für Arbeit ist im Jobcenter zuständig für übrige Leistungen zur Grundsicherung wie Beratung, Vermittlung, Förderung von Maßnahmen zur Integration in Arbeit, Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld (ALG II), Sozialgeld, Mehrbedarf, Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
Es wenden sich an Jobcenter Schulabgänger, Menschen nach ihrer Ausbildung oder nach Beendigung eines Jobs zur Überbrückung zu einem neuen Job. Es ist auch zuständig für Flüchtlinge mit Arbeitserlaubnis.
→ Infos dazu hier.
- Grundsicherung, Arbeitslosengeld II: Die lokalen Jobcenter im Gebiet eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt gewähren Leistungen zum Lebensunterhalt (Grundsicherung) und unterstützen Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.
- Mehrbedarfe: Neben dem Arbeitslosengeld II können unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen für Mehrbedarfe (im Fall von zum Beispiel Schwangerschaft, Alleinerziehung) sowie Leistungen für die Erstausstattung der Wohnung, die Erstausstattung für Bekleidung einschließlich Schwangerschaft und Geburt und für mehrtägige Klassenfahrten gewährt werden. „Das Kommunale JobCenter bietet Unterstützung, Betreuung und Vermittlung der Langzeitarbeitslosen und ihrer Familien aus einer Hand.“
- Rechte und Pflichten: Es gibt das Recht auf Unterstützung und zugleich die Pflicht, sich grundsätzlich um eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu bemühen und seinen Lebensunterhalt selbst zu erarbeiten. Voraussetzungen: Mindestalter 15 Jahre, erwerbsfähig, hilfsbedürftig.
- Infos über: Kommunales JobCenter, Black & Decker Straße 28, Idstein, Tel.: 06126 2270-9223, Mail: idstein@rheingau-taunus.de
→ Infos dazu hier.
Was sind Arbeitslosengeld I und II?
- Arbeitslosengeld I ist eine Entgeltersatzleistung, die durch die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung finanziert sind. Sie werden für eine begrenzte Dauer, in der Regel für ein Jahr, gezahlt.
- Arbeitslosengeld II sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Grundsicherung), die aus Steuermitteln finanziert werden. Es kann im Bedarfsfall unbegrenzt gewährt werden. Arbeitslosengeld II wird nur gewährt, wenn der Empfänger zwingend hilfebedürftig ist.
→ Infos dazu siehe hier und hier.
Jugendamt
Jugendliche unter 18 Jahren ohne Eltern oder Sorgeberechtigte werden vom Jugendamt betreut. Dazu gehören Bezahlen von Unterkunft, Kleidung, Mahlzeiten sowie medizinischer Versorgung. Zudem gibt es ein Taschengeld (s.o.). Wenn kein Vormund gefunden wird, kann das Jugendamt – wenn vom Jugendlichen gewollt – vertretungsweise Asyl beantragen. Alle 6 Monate gibt es ein Hilfeplangespräch zwischen einem Vertreter des Jugendamts und dem / der betreuten Jugendlichen. Das Jugendamt kann bei mangelndem Wohnraum eine „Umverteilung“ vornehmen (das bedeutet Umzug, ggf. auch in einen anderen Ort). Dabei sollen soziale Aspekte berücksichtigt werden (Geschwister und enge Freunde sollten nicht ohne Not auseinandergerissen werden).
Das für Idstein zuständige Jugendamt ist in Bad Schwalbach bei der Kreisverwaltung des Rheingau-Taunus-Kreises angesiedelt:
Kreisverwaltung
des Rheingau-Taunus-Kreises
Fachdienst Jugendförderung – Jugendhilfe
Heimbacher Straße 7 , 65307 Bad Schwalbach
Telefonzentrale der Kreisverwaltung: 06124 – 510-0
Wer Flüchtling, wer Migrant ist
Als Flüchtling gilt, wer aus lebensbedrohlicher Not heraus (Krieg, Verfolgung, Mangel an Nahrung, Umweltkatastrophen u. ä.) seine Heimat verlässt. Welche Ansprüche und Rechte sie in Aufnahmeländern geltend machen können, wird in den meisten Ländern nach der Genfer Flüchtlingskonvention (verabschiedet auf einer UN-Sonderkonferenz am 28. Juli 1951 in Genf, ergänzt durch das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge 1967) geregelt. In Deutschland findet Paragraph 3 des Asylgesetzes (§ 3 AsylG) Anwendung. Bezüglich Verfolgung werden diejenigen anerkannt, die wegen „Rasse“, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung verfolgt werden. Laut Konvention haben die Flüchtlinge
- die Pflicht, die Gesetze und Rechtsvorschriften des aufnehmenden Landes zu beachten.
- das Recht auf Straffreiheit der illegalen Einreise, Schutz vor Ausweisung, Schutz vor Diskreminierung, Religionsfreiheit, Zugang zu Gerichten.
(Ps.: Der Begriff „Rasse“ steht noch im Gesetz. Die Wissenschaft ist sich einig, dass es keine „menschlichen „Rassen“ gibt. Die genetischen Unterschiede, die es noch vielfältiger z. B. auch im Immunsystem gibt, begründen keine Rassenunterschiede.)
Als Migrant gilt laut Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) (siehe hier) eine Person dann, „wenn sie selbst oder mindestens ein Elternteil nicht mit deutscher Staatsangehörigkeit geboren ist.“ Das gilt z. B. für zugewanderte und nicht zugewanderte Ausländer oder Eingebürgerte, Aussiedler / Spätaussiedler sowie Nachkommen derselben, die bereits deutsche Staatsangehörigkeit haben.
Im allgemeinen Sprachgebrauch dagegen ist der Begriff Migrant unpräzise. Meist werden als Migranten diejenigen bezeichnet, die zu einer Wanderungsbewegung gehören (z. B. Spätaussiedler) um ihren Lebensmittelpunkt örtlich zu verlegen.
Was die Ursachen der Wanderung betrifft, wird unterschieden zwischen Arbeitsmigrant und Flüchtling (nach der Genfer Konvention). Beide Gruppen haben seit ihrer Einführung 2005 ein Anrecht auf Integrationskurse nach dem Zuwanderungsgesetz (§ 43 Abs. 2 AufenthG). Es wurde eine Integrationskursverordnung (IntV, auf der Grundlage von § 43 Abs. 4 AufenthG) erlassen, die das Grundangebot zur Integration in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben regelt. Von einem besonderen Integrationsbedarf wird bei Erwachsenen ohne ausreichende deutsche Sprachkenntnisse ausgegangen.
Versicherung von ehrenamtlich Tätigen
Dazu siehe hier.