Satzung des Vereins „Flüchtlings- und Integrationshilfe Idstein“ gem. e.V.
Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 08. Mai 2018
1. Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „ Flüchtlings- und Integrationshilfe Idstein“.
Er trägt nach Eintrag in das Vereinsregister den Zusatz „e.V.“ Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke und kann daher steuerbegünstigte Spenden entgegennehmen.
Der „Verein Flüchtlings- und Integrationshilfe e.V.“ arbeitet in enger Abstimmung und Kooperation mit der Stadt Idstein.
Der Sitz des Vereins ist Idstein.
2. Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Das erste Geschäftsjahr endet am 31.Dezember 2016.
3. Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Hilfe für Flüchtlinge und Migranten, die bei uns leben, unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus, sowie die Förderung ihrer Integration.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Förderung der Integration von Flüchtlingen und Migranten durch
- praktische Unterstützung und Begleitung bei Alltagsangelegenheiten sowie besonderen Problemen, soweit und solange eine besondere Hilfe dabei erforderlich ist,
- Vermittlung der deutschen Sprache und Kultur,
- Förderung einer Integration von Flüchtlingsunterkünften und Wohnungen in die örtliche Nachbarschaft und der Verständigung der Nachbarn mit den Flüchtlingen und Migranten,
- Vermittlung persönlicher Kontakte zur Idsteiner Bevölkerung,
- Befähigung der Flüchtlinge und Migranten zur Selbsthilfe,
- Hilfe zu Eigenständigkeit durch Schulbildung, Berufsausbildung und Berufseinstieg.
- Förderung eines interkulturellen Austauschs und gegenseitiger Toleranz,
- Pflege einer Willkommenskultur für Menschen, die in Deutschland Zuflucht suchen,
- Öffentlichkeitsarbeit im Sinne des Vereinszwecks.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Interessen.
Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
1 Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
2 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung des Vereins. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Mitglied des Vorstandes. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
3 Der Verein heißt Damen und Herren sowie fördernde Institutionen und Unternehmen, die den Verein in seiner Arbeit unterstützen wollen, auch ohne eigene Mitgliedschaft willkommen.
5. Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beitrage erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
6. Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
7. Mitgliederversammlung
1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
2 Spätestens im zweiten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
3 Die Einladung erfolgt per e-mail. Ist keine e-mail-Adresse bekannt, erfolgt die Einladung zur Mitgliederversammlung per Post.
4 Die Einladung per e-mail oder per Post gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn sie an die letzte dem Verein bekannt gegebene e-mail-Anschrift oder Postanschrift gerichtet war.
5 Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt oder wenn es das Interesse des Vereins erfordert.
6 Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören
- die Wahl und Abwahl des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder
- die jährliche Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
- die Entlastung des Vorstandes
- die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
- die Festsetzung der Höhe der Beiträge
- die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
- Beschlussfassung über die Anzahl der Beisitzer
7 Die Tagesordnung der eingeladenen Mitgliederversammlung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen. Nicht auf der Tagesordnung enthaltene Anträge werden bei Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder in die Tagesordnung aufgenommen.
8 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
9 Die Abstimmung über Beschlüsse und bei Wahlen erfolgt durch Handzeichen, wenn nicht mindestens ein Drittel der anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangt. Die Abstimmung bei Wahlen erfolgt ebenfalls offen, wenn nicht ein anwesendes Mitglied eine geheime Abstimmung verlangt.
10 Die Wahl der Beisitzer in einer gemeinsamen Abstimmung (Blockwahl) ist möglich, wenn kein anwesendes Mitglied dem widerspricht.
11 Bei Beschlussunfähigkeit lädt der Vorstand umgehend zu einer zweiten Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung ein. Diese ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
12 Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
13 Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
14 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
8. Vorstand
1 Vorstand sind die/der 1. Vorsitzende, die/der stellvertretende Vorsitzende, die/der Kassenwart/in, Schriftführer/in und bis zu 9 Beisitzer/innen. Nur Mitglieder können Vorstandsmitglieder des Vereins werden. Der Platz eines Beisitzers/Beisitzerin kann von der Stadt Idstein besetzt werden.
2 Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB vertreten durch den/die Vorsitzende/n und ein weiteres Mitglied des Vorstandes.
3 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des/ der Ausgeschiedenen einen Nachfolger/eine Nachfolgerin berufen.
4 Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit die Mitgliederversammlung nicht zuständig ist.
5 Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit. Eine Stimmübertragung im Einzelfall an ein anderes Mitglied des Vorstands ist möglich; diese hat schriftlich zu erfolgen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
6 Die/der 1.Vorsitzende führt die Beschlüsse des Vorstandes aus. Sie/er kann die Aufgaben teilweise oder ganz, kurzfristig oder für einen längeren, bestimmten Zeitraum auf andere Vorstandsmitglieder übertragen.
7 Der Vorstand kann zur Unterstützung einer Tätigkeit Beiräte, Fachausschüsse oder einzelne Sachverständige mit Sonderaufgaben benennen.
8 Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
9. Verwendung der vereinseigenen Mittel
1 Über die Verwendung der vereinseigenen Mittel aus Beiträgen und Spenden entscheidet der Vorstand ab einer Höhe von 300 Euro. Der Vorsitzende entscheidet über die Verwendung von Mitteln in Abstimmung mit der/dem stellv. Vorsitzenden oder der/dem Kassierer/in in Höhe von bis zu 300 Euro.
2 Der Vorstand entscheidet über die Erstattung von nachgewiesenen Kosten (z.B.: Fahrt-kosten, notwendige Aufwendungen) an Mitglieder und Helfer, die bei der Arbeit für den Verein entstehen.
10. Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer/innen. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.
Wiederwahl ist zulässig.
11. Haftung für eingegangene Verpflichtungen
Für Verpflichtungen des Vereins aus Rechtsgeschäften, die von Beschlüssen der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes gedeckt sind, haftet das Vermögen des Vereins. Für Rechtsgeschäfte, die nicht durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes gedeckt sind, haftet das Mitglied, das dieses Rechtsgeschäft abgeschlossen hat.
12. Auflösung des Vereins
Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 2/3 – Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an einen oder mehrere gemeinnützige Vereine, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden haben.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens im Falle der Auflösung des Vereins dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
13. Schlussbestimmung
Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 15.12.2015 beschlossen und auf der Mitgliederversammlung am 02.03.2016 beraten, geändert und beschlossen. Auf der Mitgliederversammlung am 08.05.2018 wurde sie erneut beraten, geändert und beschlossen.
Idstein, am
Der Vorstand:
gez. Prof.em. Dr. RD Wilken gez. Ute Schmidt gez. Monika Wolff gez. Dieter Gerlach
Vorsitzender stellv. Vorsitzende Schriftführerin Kassenwart
gez. Constance Braouet gez. Prof. Dr. Hans-Peter Buscher gez. Judith Müller
gez. Traudel Herrmann gez. Dieter Jung gez. Dr. Hans-Peter Röther